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11.7.2012 Bundesmeldegesetz entspricht bisherigen Landesregelungen:

Geschrieben von Volkmar Klein. Veröffentlicht in Blog

Viel Aufregung um ziemlich wenig. Gegenüber dem bisherigen Recht der Länder gibt es kaum Änderungen, sondern allenfalls verbesserte Widerspruchsmöglichkeiten. Auch der bayerische Ministerpräsident hätte sich informieren können und das feststellen können. Aber er wollte lieber populistisch agitieren und das geht auf der Basis von Vorurteilen natürlich deutlich besser.

Keine Frage: Datenschutz ist ein wichtiges Thema. Deshalb reagieren Bürger auch sehr sensibel, wenn es um die Verwendung ihrer persönlichen Daten geht. Wenn man sieht, wie Menschen mit ganz persönlichen Informationen z.B. bei Facebook umgehen, würde man sich an der einen oder anderen Stelle sogar mehr Sensibilität wünschen.

Um so erstaunlicher ist die Welle der Empörung, die derzeit durch die Republik rollt. Was ist passiert: Am 28. Juni 2012 hat der Deutsche Bundestag nach langen Beratungen im Innenausschuss das neue Bundesmeldegesetz beschlossen. Das Meldewesen war früher in der Zuständigkeit der Länder und wurde im Rahmen der Föderalismusreform in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt. Mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz wird das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz des Bundes mit den Landesmeldegesetzen in einem Bundesmeldegesetz zusammengeführt. Und viel Neues gegenüber den bisherigen Gesetzen steht da auch nicht drin.

Das Bundesmeldegesetz enthält eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen. Es umfasst insgesamt 57 Paragraphen. Der § 45 ist der Paragraph über die ‚einfache Melderegisterauskunft‘ die jetzt die Gemüter erregt. Daneben gibt es noch ‚erweiterte Melderegisterauskunft‘, ‚Gruppenauskunft‘, ‚Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten‘, ‚automatisierte Melderegisterauskunft‘ und ‚Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen‘.

Nach dem bisher gültigen Melderechtsrahmengesetz des Bundes und auch zum Beispiel nach dem Landesmeldegesetz des Landes NRW bestand für jeden die Möglichkeit, über eine andere Person im Rahmen einer ‚einfachen Meldeauskunft‘ von der Meldebehörde Auskunft zu verlangen. Dies galt auch für den Fall, dass über eine Vielzahl von Personen Auskunft verlangt wurde. Werbung und Adresshandel als Zweck wurden in den bisherigen Gesetzen nicht eindeutig genannt bzw. ausgeschlossen. Deshalb war es also bisher möglich, Adressen zum Zweck von Werbung und Adresshandel bei den Meldebehörden abzufragen. Im Jahr 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil gefällt, wonach „die Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 Melderechtsrahmengesetz) nicht erteilen darf, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat".

Das ‚neue‘ Bundesmeldegesetz greift die Zwecke Werbung und Adresshandel erstmals ganz konkret auf. Damit besteht für die Bürgerinnen und Bürger erstmalig überhaupt die reale Chance, der Verwendung ihrer Daten für Werbung und Adresshandel zu widersprechen. Mit dieser Widerspruchmöglichkeit ist dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2006 entsprochen worden. Die ‚neue‘ Rechtslage stellt somit eine Konkretisierung der bisherigen Gesetze und damit eine Verbesserung für die Bürgerinnen und Bürger dar. Kritisieren kann man allenfalls, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der eine Einwilligungslösung vorsah, hin zu einer Widerspruchslösung geändert wurde. Einwilligungslösung bedeutet, die Bürger hätten der Verwendung ihrer Daten zum Zweck der Werbung bzw. des Adresshandels zustimmen müssen. Bei der Widerspruchslösung müssen die Bürger konkret widersprechen. Letztendlich entspricht jedoch das verabschiedete Bundesmeldegesetz der Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.

Weitere Informationen:

Entwurf Bundesmeldegesetz: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707746.pdf

Beschlussempfehlung: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/101/1710158.pdf

Melderechtsrahmengesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mrrg/gesamt.pdf